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Auswirkungen der Zwischenlager auf die landwirtschaftliche Förderung

Die kritische Borkenkäferdynamik wird in der landwirtschaftlichen Förderung als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Das bedeutet, die Lagerung von Schadholz auf landwirtschaftlichen Flächen – auch durch einen anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss – ist bis zum Beginn der Vegetationsperiode 2019 (bei Dauergrünland) bzw. Aussaat der Ackerkultur förderunschädlich. Auf VNP-Flächen ist ggf. eine förderunschädliche Lagerung im Folgejahr nur bis zum Beginn der Bewirtschaftungsruhe ab 15.03. bzw. 01.04. möglich.

Eine noch längere Lagerung hat Auswirkungen auf die Flächenprämie. Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) ist unter Umständen betroffen, wenn mit der Lagerung der fünfjährige Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten wird oder andere Verpflichtungsverstöße auftreten. In Frage kommen dafür beispielweise der fehlende Nachweis von mindestens vier Kennarten artenreicher Grünlandbestände oder das Befahren von Blühflächen nach deren Ansaat. Rückforderungen bereits ausbezahlter Mittel sind aber nicht zu befürchten.

Die Cross-Compliance-Bestimmungen sind weiterhin einzuhalten. Es ist zum Beispiel unzulässig, auf Waldflächen zugelassene Pflanzenschutzmittel (z. B. zur Borkenkäferbekämpfung) auf Holz auszubringen, das auf landwirtschaftlich genutzten Flächen lagert.

Bild: Jan Röder 2018

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