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Seit dem 1. Juli wird auf Bundesstraßen eine Lkw-Maut erhoben. Nach einigem Hin und Her gilt diese jedoch nicht für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.

 

 

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h sind immer von der Maut befreit. Dies gilt für entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen. Damit sind auch Lohnunternehmer, Biogasanlagen, Landmaschinenhändler und Andere von der Maut befreit.
  • Maßgebend ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeuges, nicht die Betriebsgeschwindigkeit!
  • Landwirtschaftliche Schlepper mit Anhängern sind bei Landwirten und bei Transporten über den Maschinenring e.V. befreit, auch wenn sie schneller als 40 km/h zugelassen sind.

Bis 2019 gilt für diese Regelung eine Kulanzfrist. Ab 01.01.2019 soll dann per Gesetz geregelt werden, dass die Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern bzw. von Erzeugnissen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mautfrei bleibt.

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