Der Bund hat den ordentlichen Holzeischlag bei der Baumart Fichte auf 85% des 5-Jahresdurchschnitts der Jahre 2013-17 begrenzt. Liegt keine Dokumentation der Holzeinschläge dieser Jahre vor, wird analog der einkommenssteuerrechtlichen Regelung mit 5 Efm ohne Rinde pro Jahr kalkuliert.

Der ordentliche Holzeinschlag umfasst reguläre, planbare Holzerntetätigkeiten. Nicht berücksichtigt werden außerordentliche Einschläge infolge von Kalamitäten oder z.B. durch Stürmen. Ebenfalls nicht darunter fallen genehmigte Rodungen, Maßnahmen in Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen, Verkehrssicherungsmaßnahmen oder Hiebsmaßnahmen im Rahmen von Wegebauten.

Die Beschränkung gilt ab 23.04.2021. Der zwischen 01.10.2020 und 23.04.2021 getätigte reguläre Holzeischlag wird angerechnet. Wurde dieser schon vorher überschritten ist das ohne Konsequenzen für den Waldbesitzer.

Eine Verlängerung der Verordnung über den 01. Oktober hinaus ist nicht vorgesehen.

Befreiungen auf Antrag können nur genehmigt werden, wenn es den jeweiligen Waldbesitzer wirtschaftlich hart trifft und dies nicht durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt ist (Bsp. Insolvenz).

Überschreitungen stellen bei vorsätzlichen oder fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 25.000 € belegt werden kann. Das dann illegal eingeschlagene Holz darf nicht in den Verkehr gebracht werden, das heißt man darf es nicht verkaufen, sondern nur selber nutzen.

 

Offene Fragen unter anderem

Derzeit wird noch um eine Bagatellgrenze für Waldbesitzer unter 50ha verhandelt. Das würde bedeuten: ein regulärer Einschlag unterhalb einer gewissen Festmetergrenze wäre möglich.

 

Weitere Fragen richten Sie bitte an das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

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Die Verordnung zu Holzeinschlagsbeschränkung:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0808.pdf%27%5D__1621366212437

 

Das der Verordnung zugrundeliegende Gesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/forstschausglg/

 

Steuerlichen Auswirkungen

Bitte Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater