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Die Ausübung der Jagd ist alleine oder mit Personen, mit denen man in einem Haushalt lebt, weiterhin möglich.

Gemeinschaftliches Jagen mit weiteren Personen, z.B. bei Bewegungsjagden oder Sammelansitze, ist gemäß den allgemeinen Vorga-ben nicht zulässig. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen, insbesondere auch nach dem „Schuss“, ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfolgen können. Ein Mindestabstand von 1,5 m zu Dritten ist stets einzuhalten. Das gilt auch für die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG (Teil 4.4 „Jagd“).

Revierarbeiten, wie der Bau von Hochsitzen, sind wie die Jagdausübung einzeln oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Der Kauf oder die Abholung von Reviereinrichtungen (z.B. Hochsitz) ist von den triftigen Gründen zum Verlassen der Wohnung nicht erfasst.

Das tägliche „Gassigehen“ mit Jagdhunden ist allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes gestattet. Diese Maßgaben finden auch bei der Ausbildung von Jagdhunden Anwendung. Der Abstand zu anderen Personen muss mindestens 1,5 m be-tragen.

Derzeit steht vielfach die Verlängerung des Jagdscheines an. Anträge auf Verlängerung des Jagdscheines sind in schriftlicher Form bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen und sollten ohne persönliches Erscheinen abgewickelt werden.

Umfangreiche Informationen zur Jagdausübung in Zeiten des Coronavirus-Virus unter www.wildtierportal.bayern.de.

Bild Copyright: Shutterstock.com/Martin Prochazkacz

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