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Lesen Sie hier ausführlich, was die Ausgangsbeschränkungen für uns als Waldbesitzer bedeuten.

Bei zahlreichen Waldbesitzern besteht immer noch eine gewisse Verunsicherung, ob es aktuell erlaubt ist, sich um den eigenen Wald zu kümmern und Waldarbeit auszuüben. Wir haben hierzu aktuelle Informationen zusammengestellt.

Trotz der bestehenden Ausgangsbeschränkungen ist Waldarbeit weiterhin möglich, wenn Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sind selbstverständlich einzuhalten. Gefährliche Waldarbeiten (Motorsägenarbeiten etc.) sind grundsätzlich nur durchzuführen, wenn eine weitere Person in Ruf- oder Sichtkontakt ist. Diese Person muss bei Notfällen in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten oder einen Notruf abzusetzen.

Die Alleinarbeit ist in bäuerlichen Betrieben ausnahmsweise zulässig, wenn es im Betrieb aufgrund von anderen Tätigkeiten nicht möglich ist, dass eine zweite Person mit vor Ort ist. In diesem Fällen ist es absolut notwendig, dass weitere Sicherheitsvor-kehrungen getroffen werden. Geeignete Vorkehrungen sind beispielsweise das Tragen eines Mobiltelefons mit Notruffunktion am Körper, der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA) bei Arbeiten mit der Seilwinde, ein Informieren von Angehörigen über den Arbeitseinsatz, den Arbeitsort und den Rückkehrzeitpunkt. Die Mitarbeit von anderen Personen ist möglich, auch wenn sie nicht dem Hausstand des Waldbesitzers angehören (z. B. Nachbarschaftshilfe). Hierbei ist aber ganz ausdrück-lich auf die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) zu achten. Auch die Waldarbeit durch Brennholzselbstwerber ist möglich.

Die Kontrolle der Wälder auf Borkenkäferbefall ist nicht nur möglich, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Die Kontrollen sind gerade in den kommenden Wochen besonders wichtig. Befallene Bäume müssen gefunden und zeitnah entnommen werden, um eine Ausbreitung der Borkenkäfer zu verhindern. Auch die weitere Aufarbeitung des Sturmholzes ist aus Grün-den des Waldschutzes dringend nötig. Beachten Sie aber speziell bei der Sturmholzaufarbeitung unbedingt die Vorgaben zur Arbeitssicherheit. Gehen Sie hier keine Risiken ein und beauftragen Sie im Zweifel einen Profi mit der Durchführung der Arbeiten.

Die Frühjahrspflanzung zählt zu den regulären Betriebsarbeiten. Durch entsprechende Arbeitsorganisation sind aber auch hierbei Kontakte zu anderen Menschen möglichst zu vermeiden.
Der Agrar- und der Landhandel sind von der Schließung von Einzelhandelsgeschäften ausgenommen. Dies gilt auch für Forst-wirtschaftliche Zusammenschlüsse, die Zaunmaterial, Pflanzenschutzmittel, Forstpflanzen etc. abgeben.

Bitte beachten Sie, dass trotz der Coronakrise eine Förderung von waldbaulichen Maßnahmen (z. B. Wiederaufforstung) nur nach vorheriger Antragstellung und Bewilligung möglich ist. Ausnahme ist die insektizidfreie Borkenkäferbekämpfung: Hier kann wegen Gefahr in Verzug begonnen werden, die Antragstellung ist dann aber unverzüglich nachzuholen. Förderanträge können weiterhin gestellt werden. Bei der Erarbeitung und Erstellung ist allerdings der unmittelbare persönliche Kontakt möglichst zu vermeiden. Bei der Beratung und der Unterzeichnung der Anträge sind die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) einzuhalten. Bitte klären Sie Fragen hierzu telefonisch mit dem zuständigen Revierleiter Ihres Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.


Aktuelle Informationen finden Sie unter http://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/.

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