Ministerpräsident Markus Söder hat für den Freistaat Bayern landesweite Ausgangsbeschränkungen angeordnet. Was heißt das für Waldbesitzer?

Aus dem Kreise der Mitglieder ergab sich die Frage, inwieweit Forstbetriebe und Waldbesitzer von den Beschränkungen betroffen sind.

Lassen Sie uns hierzu erläutern:

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist derzeit in Bayern nur noch beim Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen laut Bayerischer Staatsregierung der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe, Arzt und Apothekenbesuche, Hilfe für andere, Besuche von Lebenspartnern aber auch Sport und Bewegung.

Als Waldbesitzer sind sie als Forstbetrieb zu werten. Dies folgt schon aus dem Bescheid der Berufsgenossenschaft, die Sie als Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft führt. Damit ist die Arbeit im Wald für Sie Arbeit und unterliegt nicht den Ausgangsbeschränkungen. Das bedeutet auch, dass sie bei ihrem Forstzusammenschluss bestellte und bereitgestellte Pflanzen und andere Materialien abholen können. Umgekehrt gilt für den Forstzusammenschluss, dass er als privilegierter Betrieb des Landhandels seinen Betrieb zur Auslieferung von Fortpflanzen aufrechterhalten kann und darf.

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