1908_AELF.jpg

Was ist beim Einsatz an Holzpoltern in- und ausserhalb des Waldes zu beachten?

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert:

Aufgrund der angespannten Borkenkäfersituation in Bayern wird vielerorts unentrindetes Holz längere Zeit im Wald oder außerhalb des Waldes auf Wiesen, Ackerland oder Ödland gelagert. Bei der Lagerung außerhalb des Waldes kann des Öfteren der aus Waldschutzgründen notwendige Abstand von 500 m zum nächsten angrenzenden Fichtenbestand nicht immer eingehalten werden, so dass zum Schutz der noch gesunden Bäume im Wald ggf. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) gegen Borkenkäfer notwendig wird. Hierzu weisen wir in Absprache mit dem Pflanzenschutzdienst Bayern (Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)) auf nachfolgende pflanzenschutzrechtliche Sachverhalte hin:

PSM-Einsatz bei Holzlagerung auf Wiesen, Ackerland oder Ödland
Der Einsatz von PSM zur Borkenkäferbekämpfung ist nur für das „Einsatzgebiet Forst“ zugelassen. D. h. konkret, dass diese Mittel ohne weiteres nicht außerhalb des Waldes angewendet werden dürfen. Um eine Ausbrei-tung der Borkenkäfer bei der Lagerung von unentrindetem Stammholz in einer Entfernung zu Fichtenwäldern von bis zu 500 Metern wirksam zu unterbinden, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) mit den jeweiligen gültigen Anwendungsbestimmungen. Diese Ausnahmegenehmigung können die Eigentümer, Waldbesitzer oder die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse mittels des beigefügten Antragsformulars bei der LfL beantragen. Nach Information der LfL wird die Antragsgebühr für den einzelnen Waldbesitzer 30 € betragen.

Das Antragsformular kann auf der Startseite des Waldbesitzerportals heruntergeladen werden:
www.waldbesitzer-portal.bayern.de

PSM-Einsatz auf Holzlagerplätzen im Wald
Das Pflanzenschutzgesetz verbietet den Einsatz von PSM auf befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Holzlagerplätze im Wald stellen jedoch keine befestigten Freilandflächen i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 PflSchG dar. Da sie zudem forstwirtschaftlich genutzt werden, ist damit ein Einsatz von PSM mit der Zulassung für das „Einsatzgebiet Forst“ unter Berücksichtigung der Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Wartezeiten ohne gesonderte Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG möglich.

Zum Seitenanfang