Lagerung von Sturmholz auf Landwirtschaftsflächen

Da durch das Sturmereignis „Niklas“ mehr Holz am Boden liegt, als zügig abgefahren werden kann und um eine Borkenkäfermassenvermehrung im Wald zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, Holz auf landwirtschaftlichen Flächen in einiger Entfernung vom Wald zu lagern.

Aus förderrechtlicher Sicht ist zur Lagerung von Sturmholz folgendes geregelt:

Die Lagerung von Holz ist eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit. Die vorübergehende Lagerung ist förderunschädlich, wenn sie drei Tage vor Beginn, unter Verwendung des Formblattes "Anzeige einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit", beim AELF Traunstein, Abteilung L1.2 - Förderung angezeigt wird. (Das Formblatt siehe http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/anl_nl_taetigkeit.pdf).

Bei Sturmholz, das ja aufgrund höherer Gewalt entstanden ist, kann eine Lagerung über einen längeren Zeitraum zugelassen werden.

Dazu müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

Es stehen keine anderen geeigneten Flächen zur Verfügung bzw. die Lagerung auf anderen Flächen wäre mit erheblichen Kosten (z.B. für Transport) verbunden.

Die Lagerung erfolgt nur für betriebseigenes Schadholz oder unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

In allen Fällen ist zu beachten, dass auf den betreffenden Flächen nach der Lagerung wieder ein guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand hergestellt wird.

Für Fragen können sich die Landwirte an die zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung L1.2 Förderung wenden!

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